AGB
§1 Geltung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, auch für Nebenleistungen, Beratungen und Auskünfte im Zusammenhang mit Maklertätigkeiten zwischen dem Kunden auf Käufer-/Erwerberseite des Hauptvertrags (nachfolgend „Kunde“) und der Quadratmeter TV GmbH, Mercedesstr. 15, 71384 Weinstadt (nachfolgend „Quadratmeter TV GmbH“).
- Die AGB gelten unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Kaufmann ist. Sofern einzelne Bestimmungen nur gegenüber Verbrauchern oder nur gegenüber Unternehmern gelten, wird darauf besonders hingewiesen.
- Gegenüber Unternehmern gilt, dass diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für künftige Verträge im Zusammenhang mit Maklertätigkeiten mit demselben Kunden gelten, auch wenn nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird.
- Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen oder von der Quadratmeter TV GmbH schriftlich anerkannt wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Quadratmeter TV GmbH diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
§2 Angebote, Vertragsschluss
- Die Angebote der Quadratmeter TV GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich. Sämtliche Angaben zu dem vermittelnden Kaufgegenstand basieren auf Auskünften und Informationen von Dritten, insbesondere des Verkäufers und / oder dessen Beratern. Eine Haftung oder Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der Quadratmeter TV GmbH nicht übernommen, es sei denn, die Unrichtigkeiten sind ihr bekannt. Es obliegt daher Kunden, die Informationen und Angaben zu dem vermittelnden Kaufgegenstand auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen wird die Quadratmeter TV GmbH den Kunden jedoch auf jegliche Ungenauigkeiten aufmerksam machen, die die Quadratmeter TV GmbH in diesen Angaben und / oder Unterlagen feststellt. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.
- Der Kunde erkennt an, dass die Quadratmeter TV GmbH nicht als Berater für rechtliche, steuerliche, rechnungslegungsbezogene oder versicherungsmathematische Angelegenheiten tätig ist und dem Kunden folglich keine derartigen Beratungsleistungen erbringen wird. Der Kunde ist verpflichtet, im Zusammenhang mit derartigen Angelegenheiten seine eigenen Berater zu konsultieren und ist insoweit für seine eigenen unabhängigen Recherchen und Beurteilungen verantwortlich.
- Der provisionspflichtige Maklervertrag zwischen dem Kunden und der Quadratmeter TV GmbH kommt entweder durch Vereinbarung oder durch Inanspruchnahme der Maklertätigkeit der Quadratmeter TV GmbH auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung, insbesondere durch Anforderung und dem anschließenden Erhalt des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung, zustande.
- Sofern der Maklervertrag den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Maklervertrag zwingend der Textform.
§3 Hauptvertrag
Ein provisionspflichtiger „Hauptvertrag“ im Sinne dieser AGB ist der Abschluss
- eines Vertrages über den teilweisen oder vollständigen (i) Kauf von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft durch einen oder mehrere Gesellschafter (Share Deal) und/oder (ii) der Kauf sämtlicher Vermögensgegenstände oder eines Teils der zum Betriebsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände einer Gesellschaft (Asset Deal); oder
- eines Geschäfts, das einer Transaktion gemäß § 3 Nr. 1 dieser AGB wirtschaftlich gleichkommt (wie z. B. die Einbringung der Gesellschaft, deren Tochtergesellschaften oder deren Geschäftsanteile, beispielsweise in ein Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung, umwandlungsrechtliche Vertragsgestaltungen, strategische Allianzen, Kooperationen, Bildung von Joint Ventures auf vertraglicher Basis oder sonstige Maßnahmen, die wirtschaftlich zu einem Ankauf, Einbringung oder sonstigen Übertragung der Gesellschaft, deren Gesellschaftsanteilen oder deren Vermögensgegenständen führen); oder
- eines Vertrags über den teilweisen oder vollständigen Kauf von Grundbesitz / Immobilien / Liegenschaften; oder
- eines Kaufvertrags über einen realen oder ideellen Anteil an dem Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und Ähnlichem sowie die Übertragung oder Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem der Quadratmeter TV GmbH genannten Zweck des Hauptvertrags wirtschaftlich entspricht.
Werden Geschäfte, die als Hauptvertrag im Sinne des vorstehenden § 3 Nr. 1. bis 4. dieser AGB gelten, zum Gegenstand einer Option – zu Gunsten einzelner oder aller Gesellschafter wie zu Gunsten des oder der Investoren – gemacht, so gilt auch die vertragliche Gewährung dieser Option als Hauptvertrag im Sinne dieser AGB. Es wird klargestellt, dass auch der indirekte vertragliche Abschluss gemäß § 3 Nr. 1. bis 4. dieser AGB oder der Ankauf unter Beteiligung lediglich eines Gesellschafters auch ein Hauptvertrag im Sinne dieser Vereinbarung darstellt.
§4 Vertraulichkeit / Weitergabeverbot
- Alle von der Quadratmeter TV GmbH im Zusammenhang mit dem Maklervertrag zur Verfügung gestellten Informationen und Daten, wie beispielsweise Inhalte in Exposés, technische, geschäftliche und finanzielle Daten, Unterlagen oder Kenntnisse sowie Abbildungen und sonstige Unterlagen, sind Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“). Vertrauliche Informationen umfassen sämtliche hiervon erstellten Kopien und Zusammenfassungen.
- Alle Eigentums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte an den Vertraulichen Informationen verbleiben bei der Quadratmeter TV GmbH.
- Die Vertraulichen Informationen sind nur für den jeweiligen Kunden bestimmt und dürfen während der Laufzeit des Maklervertrags und nach dessen Beendigung Dritten ohne ausdrückliche Zustimmung der Quadratmeter TV GmbH, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, nicht zugänglich gemacht werden.
- Dritte im Sinne dieses § 4 der AGB sind nicht Mitarbeiter, Berater sowie mögliche Finanzierungspartner des Kunden und/oder Berater verbundener Unternehmen des Kunden gemäß §§ 15 ff. AktG, welche die Informationen zur Durchführung ihrer Tätigkeit in Bezug auf die Vorbereitung oder den Abschluss des Hauptvertrags benötigen. Der Kunde wird seine Mitarbeiter und Berater sowie Mitarbeiter und/oder Berater verbundener Unternehmen zur Einhaltung der in § 4 der AGB getroffenen Bestimmungen in gleicher Weise verpflichten und zwar auch in der Zeit nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter aus den jeweiligen Dienstverhältnissen, soweit diese nicht bereits anderweitig hierzu verpflichtet sind.
- Die Geheimhaltungspflicht in § 4 der AGB gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung
- dem Kunden bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren; oder
- allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Kunde zu vertreten hat; oder
- dem Kunden von einem Dritten rechtmäßig ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden; oder
- von dem Kunden nachweislich unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt worden sind; oder
- von der Quadratmeter TV GmbH vorher schriftlich freigegeben worden sind; oder
- aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften zu offenbaren sind, vorausgesetzt der Kunde zeigt der Quadratmeter TV GmbH dies zuvor schriftlich an. Wenn eine vorherige Information nicht möglich ist, ist die Information unverzüglich nachzuholen. Für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung oder andere Abhilfe nicht beantragt oder nicht erteilt wird, oder für den Fall, dass die andere Partei auf den Schutz gemäß der Regelungen aus diesem Vertrag verzichtet, wird die zur Offenbarung verpflichtete Partei nur den Teil der vertraulichen Informationen zur Verfügung stellen, der rechtlich erforderlich ist und zusätzlich um eine vertrauliche Behandlung der offengelegten Information bitten; oder
- aufgrund von zwingenden gesetzlichen Regelungen gegenüber den zuständigen Behörden von der Quadratmeter TV GmbH offenbart werden müssen.
- Nach Beendigung des Maklervertrags hat der Kunde alle Vertraulichen Informationen der Quadratmeter TV GmbH, sei es in verkörperter oder digitaler Form, nach Aufforderung der Quadratmeter TV GmbH zurückzugeben oder auf Wunsch der Quadratmeter TV GmbH zu vernichten oder – soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich – unwiderruflich zu löschen.
- Der Kunde verpflichtet sich ausdrücklich zu keiner Zeit bis zum Abschluss des Hauptvertrags mit dem aus dieser Vereinbarung heraus bekannt gewordenen Hauptvertragspartner ohne vorherige Ermächtigung der Quadratmeter TV GmbH in Textform im Zusammenhang mit dem Abschluss des Hauptvertrags in Verbindung zu treten.
- Verstößt der Kunde gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung und schließt der von ihm informierte Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, daraufhin einen Vertrag über den von der Quadratmeter TV GmbH nachgewiesenen Kaufgegenstand ab, der nach Maßgabe dieser AGB provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser AGB. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der Quadratmeter TV GmbH wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.
§5 Vergütung
- Soweit nicht in Textform eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, schuldet der Kunde der Quadratmeter TV GmbH bei Abschluss eines Hauptvertrags im Sinne des § 3 eine Erfolgsvergütung, die sich in Abhängigkeit des Transaktionsvolumens (wie nachfolgend definiert) berechnet (nachfolgend „Erfolgsvergütung„).
- Die Erfolgsvergütung (netto) beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 4% bezogen auf die im Rahmen des Hauptvertrags vereinbarte Gegenleistung (wie nachfolgend definiert).
- Die „Gegenleistung“ umfasst:
- jeden Kaufpreis für übertragene (bzw. neu ausgegebene) Gesellschaftsanteile und/oder Vermögensgegenstände und/oder Geschäftsbetriebe oder Teile davon der Gesellschaft,
- jeden Kaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen des Kunden an den Verkäufer (wie z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen, etc.) für die Übertragung von Grundbesitz / Immobilien / Liegenschaften,
- der Barwert zusätzlich übernommener Verpflichtungen,
- die im Falle einer Ausübung einer Option zu gewährenden Leistungen, unabhängig davon, ob die Optionen tatsächlich ausgeübt werden,
- alle anderen einmaligen oder wiederkehrenden Leistungen, die wirtschaftlich mit dem Hauptvertrag in Zusammenhang stehen. Im Fall des Hauptvertrags im Sinne des § 3, der sowohl Bestandteile eines sog. Share Deals, eines sog. Asset Deals oder eines anderweitigen Mittelzuflusses im Wege einer wirtschaftlich vergleichbaren Transaktion (u.a. Kapitalerhöhung) beinhaltet, bezieht sich die Ermittlung der Gegenleistung auf die Summe des Marktwertes aller einzelnen Vergütungsbestandteile. Etwaige gestundete oder variable Vergütungsbestandteile werden für die Berechnung der Gegenleistung im Zeitpunkt des Vollzugs des Hauptvertrags entsprechend ihres vereinbarten oder von dem Kunden erwarteten Werts einbezogen.
- Die nachträgliche Minderung der Gegenleistung (z.B. wegen vom Kunden behaupteter oder nachgewiesener Mängel) berührt den Provisionsanspruch der Quadratmeter TV GmbH auf Erfolgsvergütung nicht.
- Der Provisionsanspruch der Quadratmeter TV GmbH auf Erfolgsvergütung entsteht und ist fällig mit Abschluss des voll wirksamen Hauptvertrags mit dem von der Quadratmeter TV GmbH nachgewiesenen oder vermittelten Hauptvertragspartner. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Hauptvertrags erst nach Beendigung des Maklervertrags, aber aufgrund der Tätigkeit der Quadratmeter TV GmbH zustande kommt. Wird der Hauptvertrag nach dessen Abschluss rückabgewickelt / aufgehoben (z.B. nach Rücktritt, einvernehmlicher Vertragsaufhebung, Kündigung, etc.), hat dies keine Auswirkungen auf den Provisionsanspruch auf Erfolgsvergütung der Quadratmeter TV GmbH. Für den Anspruch auf die Erfolgsvergütung genügt eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit der Quadratmeter TV GmbH.
- Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über einen anderen Kaufgegenstand des von der Quadratmeter TV GmbH nachgewiesenen Verkäufers zustande, so berührt das den Provisionsanspruch der Quadratmeter TV GmbH nicht, solange der zustande gekommene Hauptvertrag mit dem angebotenen Hauptvertrag wirtschaftlich identisch oder gleichwertig ist.
- Die Erfolgsvergütung ist zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserteilung.
- Sämtliche in diesem § 6 genannten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 19 %).
- Die Quadratmeter TV GmbH hat das Recht, bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages anwesend zu sein.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Quadratmeter TV GmbH bei Vorliegen eines Hauptvertrags sowie nach Abschluss eines Hauptvertrags und/oder dessen teilweisen oder vollständigen Vollzug unverzüglich und in geeigneter Weise zu informieren, insbesondere um der Quadratmeter TV GmbH die Prüfung eines Anspruchs auf Zahlung der Erfolgsvergütung zu ermöglichen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, der Quadratmeter TV GmbH auf dessen erstes Anfordern, jedenfalls unverzüglich, Einsicht in sämtliche Transaktionsunterlagen, insbesondere Verträge nebst Anlagen bzw. Closing Dokumente, zu gewähren und diese zur Verfügung zu stellen. Diese Informationspflichten gelten auch nach Beendigung des Maklervertrags für einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet ab der Beendigung.
- Der Provisionsanspruch der Quadratmeter TV GmbH gegenüber des Kunden entsteht auch, wenn
- der Hauptvertrag statt mit dem Kunden mit einer mit dem Kunden verbundenen Gesellschaft oder einer von dem Kunden oder einer seiner verbundenen Gesellschaften gesondert für den Abschluss des Hauptvertrags gegründeten Gesellschaft geschlossen wird; oder
- eine mit dem vorgesehenen Hauptvertragspartner verbundenen Gesellschaft oder eine von diesem oder einer mit dieser verbundenen Gesellschaft gesondert für den Abschluss des Hauptvertrags gegründeten Gesellschaft Hauptvertragspartei wird; oder
- der Hauptvertrag durch eine natürliche Person, die zum Kunden in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung steht, geschlossen wird.
- Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Erfolgsvergütungsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§6 Doppeltätigkeit
Die Quadratmeter TV GmbH ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit ist die Quadratmeter TV GmbH zur Unparteilichkeit verpflichtet. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, kann die Entlohnung bei Doppeltätigkeit im Anwendungsbereich des § 656c BGB, also bei einem Hauptvertrag, der den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zum Gegenstand hat, nur so erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten.
§7 Vorkenntnis
Ist dem Kunden der von der Quadratmeter TV GmbH angebotene Kaufgegenstand bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, textförmlich mitzuteilen und auf Verlangen der Quadratmeter TV GmbH zu belegen.
§8 Haftung, Verjährung
- Die Haftung der Quadratmeter TV GmbH haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
- In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet die Quadratmeter TV GmbH – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragsplicht (Kardinalpflicht). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Quadratmeter TV GmbH nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
- Die Haftung der Quadratmeter TV GmbH für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Abs. 2 unberührt.
- Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Abs. 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Quadratmeter TV GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
- Ist der Kunde Unternehmer, verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und soweit gesetzliche Verjährungsbestimmungen zwingend anzuwenden sind. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Verjährung.
§9 Kommunikation
- Hinsichtlich der Nutzung von Kommunikationswegen ermächtigt der Kunde die Quadratmeter TV GmbH, Informationen, Nachrichten und sonstige Daten bei Bedarf über das Internet zu übermitteln. Dem Kunden ist bekannt, dass Informationen, die auf diese Weise übermittelt werden, nicht vor dem Zugriff Dritter geschützt werden können. Die Quadratmeter TV GmbH haftet nicht für die Unversehrtheit von durch das Internet übermittelten Daten, nachdem diese den Herrschaftsbereich von der Quadratmeter TV GmbH verlassen haben.
- Die Quadratmeter TV GmbH wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriff unbefugter Dritter auf Daten des Kunden treffen und laufend den jeweils bewährten Stand der Technik anpassen. Darüber hinaus haftet die Quadratmeter TV GmbH nicht für Schäden, die aufgrund von Cyber-Attacken (z. B. Virus, Trojaner etc.) verursacht werden, soweit bei der Quadratmeter TV GmbH angemessene sowie zumutbare technische und organisatorische Maßnahmen zur Abwendung dieser Cyber-Attacken zum Zeitpunkt des Ereignisses vorhanden waren.
§10 Veröffentlichung und Werbung
- Sollte der Kunde eine Presseerklärung und / oder sonstige Veröffentlichungen im Rahmen des Hauptvertrags abgeben, wird die Quadratmeter TV GmbH dort als Transaktionsberater genannt. Geschieht die Veröffentlichung durch den Hauptvertragspartner des Kunden, so wird der Kunde auf die Nennung hinwirken. Im Übrigen ist die Quadratmeter TV GmbH zu einer eigenen Presseerklärung oder sonstigen Veröffentlichung berechtigt.
- Der Kunde ist mit der Verwendung von E-Mails im Rahmen der Geschäftsbeziehung sowie, jederzeit widerruflich, mit der Übermittlung von Werbung einverstanden.
- Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Quadratmeter TV GmbH mit der Geschäftsbeziehung zum Kunden und / oder dem Vertragsgegenstand als Referenz werben.
§11 Datenschutz
Der Kunde willigt ein, dass die Quadratmeter TV GmbH Daten, die sich aus dem Vertrag oder der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet und nutzt und diese im erforderlichen Umfang an den anderen potenziellen Hauptvertragspartner übermittelt.
Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere zu den Zwecken, für die die Quadratmeter TV GmbH Kundendaten verarbeiten, sowie zu Betroffenenrechten und Ansprechpartnern, finden sich in unserem Datenschutzhinweis unter https://quadratmeter.tv/datenschutz
§12 Höhere Gewalt
- Wenn die Quadratmeter TV GmbH an der Erfüllung einer Leistungsverpflichtung durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer und außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegender Ereignisse (z.B. Arbeitsniederlegung, Streik, Betriebsstörungen aller Art, rechtmäßige Aussperrung, staatliche Verbote, Krieg, Naturkatastrophen, Feuerschäden, Transportverzögerungen, Epidemien und Pandemie, nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen, etc.) ganz oder teilweise gehindert wird, und diese Ereignisse auch mit den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden können, so ruhen die Leistungsverpflichtungen während der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessener Anlauffrist.
- Die Quadratmeter TV GmbH wird den Kunden unverzüglich über den Eintritt solcher Ergebnisse in Kenntnis setzen.
- Höhere Gewalt ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine bereits bei Vertragsschluss vorliegende Situation Risiken im Hinblick auf die Leistungserbringung mit sich bringt (z.B. Krieg, Pandemie), wenn nicht bereits bei Vertragsschluss ein konkretes Leistungshindernis vorliegt und für die Quadratmeter TV GmbH erkennbar ist.
§13 Kundenidentifikation
Dem Kunden ist bekannt, dass die Quadratmeter TV GmbH gemäß dem Geldwäschegesetz (GwG) zur Identifikation ihrer Kunden verpflichtet ist. Darüber hinaus verpflichtet das GwG den Kunden, der Quadratmeter TV GmbH die dafür notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen unverzüglich mitzuteilen, die sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergeben. Für den Fall, dass der Kunde seinen ihm nach dem GwG obliegenden Mitwirkungspflichten zur Identifizierung nicht nachkommt, ist die Quadratmeter TV GmbH zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Ein möglicher Provisionsanspruch bleibt hiervon unberührt.
§14 Streitbeilegung, Informationspflicht nach VSBG
Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu erreichen.
Die Quadratmeter TV GmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Quadratmeter TV GmbH nimmt auch nicht am Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß § 36 VSBG teil.
§15 Vertragslaufzeit
Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen hat der Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende in Textform kündigt.
§16 Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Bestimmung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Ungültige Bestimmungen werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt. Gleiches gilt für das Ausfüllen von Lücken.
- Nebenabreden zu diesen AGB bestehen nicht.
- Diese AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde Kaufmann, wird zwischen ihm und der Quadratmeter TV GmbH als Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten Starnberg vereinbart. Die Quadratmeter TV GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
Stand/Status: 08/24
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